Allgemeine Geschäftsbedingungen - Knoll Anlagen- und Maschinenbau GmbH

Stand: 09.10.2015

 

§ 1: Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen für sämtliche, auch zukünftige Geschäftsbeziehungen unseres Unternehmens zugrunde. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn es wird Ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 2: Angebote

  1. Falls nicht anders angegeben, ist ein von uns abgegebenes Angebot 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn wir schriftlich unser Einverständnis erklärt haben.
  2. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, etwa einen Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten uns nicht. In diesem Falle gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
  3. An zum Angebot gehörende Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Pläne, Konstruktionsunterlagen, etc. behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen weder vervielfältigt werden noch Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

 

§ 3: Preise

  1. Alle Preise sind als Nettopreise zzgl. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuer zu verstehen.
  2. Alle Preise gelten ab Werk („Erfüllungsort“) und ohne Verpackungskosten, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
  3. Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem/tatsächlichen Lieferdatum mehr als sechs Monate, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen sind wir berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

 

§ 4: Beistellung von Musterteilen, Fertigteilen und Materialien

  1. Musterteile, Fertigteile und sonstige Materialien werden uns rechtzeitig und in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt. Für Musterteile wird von uns keine Haftung übernommen. Eine nicht rechtzeitige Beistellung der Musterteile, Fertigteile oder Materialien kann zu Lieferverzögerungen führen.

 

§ 5: Erfüllungsort, Lieferung, Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Beziehungen ist unser Geschäftssitz in Oberlangen.
  2. Für den Lieferumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Weitere Vereinbarungen und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Die vereinbarten Lieferzeiten beginnen frühestens ab Datum der Auftragsbestätigung. Stehen uns jedoch nicht alle für den Auftrag erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, beginnt die Lieferfrist erst dann zu laufen, wenn diese Unterlagen vorhanden sind. Ist der Kunde also mit seiner (Vor-) Leistungspflicht im Rückstand, ruht unsere Lieferpflicht.
  4. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt. Wird eine vereinbarte Lieferfrist überschritten, ist ein Lieferverzug erst nach Überschreitung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 2 Wochen  gegeben, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.
  5. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den der wir zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.
  6. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.
  7. Die Gefahr geht, auch bei Frei-Haus-Lieferungen, grundsätzlich am Erfüllungsort auf den Kunden über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch, wenn die Anlieferung von uns übernommen wird.
  8. Wird der Versand auf Veranlassung des Kunden verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  9. Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

 

§ 6: Mängelansprüche

  1. Wir behalten uns das Recht vor,  im Falle einer mangelhaften Leistung oder eines mangelhaften Liefergegenstandes wahlweise eine Ersatzlieferung oder eine Mängelbeseitigung vorzunehmen. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind in einer angemessenen Frist zulässig.
  2. Ansprüche aus Mängeln sind vom Kunden innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend zu machen, ansonsten verjähren sie, soweit nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gelten ergänzend die Ziffern 3 und 4.
  3. Offensichtliche Mängel bei Werksleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Sonstige Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung, bei uns anzuzeigen, um die Erhaltung von Mängelansprüchen zu gewährleisten. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung für uns bereitzuhalten.
  4. Unwesentliche und für den Kunden zumutbare Abweichungen in den Abmessungen – besonders bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, die absolute Einhaltung wurde ausdrücklich vereinbart. Technische Verbesserungen und notwendige technische Änderungen sind ebenfalls vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
  5. Für Änderungen an Produkten, Auswechseln von Teilen oder Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht den von uns geforderten Spezifikationen entsprechen, kann keine Gewährleistung gegeben werden. Gleiches gilt für die Nichtbeachtung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen.
  6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  7. Sollte die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehlschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
  8. Für den Verkauf gebrauchter Gegenstände gelten oben genannte Regelungen dieses Paragraphen nicht. Bei Endverbrauchern gilt hier die gesetzliche Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen von einem Jahr. Für Unternehmer werden gebrauchte Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.
  9. Stehen wir dem Kunden über unsere gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung unseres Produktes zur Verfügung, so haften wir gemäß § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

 

§ 7: Haftung

  1. Wir haften unbeschränkt für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
  2. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
  3. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
  4. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene  verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
  5. Soweit die Haftung nach Ziffern 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8: Zahlung      

  1. Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse ohne Abzug zu begleichen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Unberechtigte Abzüge werden nachgefordert.
  2. Es liegt ein Zahlungsverzug vor, wenn der Kunde nach Fälligkeit eine Mahnung erhält oder die Zahlung nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt leistet. Wir behalten uns vor, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.  Ein Verzugseintritt nach § 286 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
  3. Ist schriftlich eine Ratenzahlung vereinbart, wird die Restforderung zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise mehr als 5 Werktage in Verzug ist.
  4. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden ist ausgeschlossen. Auch ein Zurückbehaltungsrecht, welches nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.

 

§ 9: Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt dieser auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

 

§ 10: Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

  1. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Oberlangen, sofern der Kunde Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, unsere Ansprüche bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
  2. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen.

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